REISERECHT



IHR GEBUCHTER URLAUB ENTSPRICHT NICHT DEN ANGABEN IM REISEKATALOG?

IHR HOTELZIMMER ENTSPRICHT NICHT DEM VERSPROCHENEN STANDARD?

IHR FLUG WURDE GECANCELT UND SIE MUSSTEN SELBST FÜR DEN RÜCKFLUG SORGEN?

WIR HELFEN IHNEN GERNE!

Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine besondere Vertragsart. Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter den Reisepreis zu bezahlen. Weil der Reisevertrag auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet ist, stellt er einen Unterfall des Werkvertrages dar.

Ein Reisevertrag wird zwischen Kunden und Reiseveranstalter abgeschlossen. Dabei kann es sich um einen Reisevertrag für eine Pauschalreise oder um einen Reisevertrag für Reisebausteine handeln.

Aus dem gegenseitigen Vertrag eines Reiseveranstalters und eines Reisenden ergibt sich, dass der Reiseveranstalter die versprochenen Leistungen (Pauschalreise, Bausteine) zum vereinbarten Preis erbringen muss, dass der Reiseveranstalter die Sicherheit jener Einrichtungen, die er in seiner Leistungsbeschreibung ankündigt oder bewirbt, kontrollieren muss und, dass der Reisende für diese Leistungen den vereinbarten Preis zu den vereinbarten Bedingungen zu entrichten hat.

Entspricht die Reise nicht der vereinbarten oder der gewöhnlichen (= allgemein erwarteten) Beschaffenheit, so kann der Reisende den Mangel rügen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Dies muss er vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters tun, welche die Reklamation zu Protokoll nimmt. Fehlt diese, so muss er sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wenden. Ist dieser nicht erreichbar, so hat er den Mangel unverzüglich dem Erfüllungsgehilfen (Hotel, Busunternehmen, usw.) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden hinzunehmen[1].

Die Mängelanzeige alleine reicht nach deutscher Gesetzeslage noch nicht aus, um nach Ende der Reise Gewährleistung vom Reiseveranstalter zu verlangen. Ein Kunde muss neben der Mängelrüge auch Abhilfe verlangen.
Kann der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe keine Abhilfe verschaffen, so hat der Reisende mehrere Möglichkeiten.

Bei einem Reisemangel, der angezeigt wurde, bei dem aber keine Abhilfe gewährt wurde, kann der Reisende die Minderung des Reisepreises verlangen.
Bei einer erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Vereitelung der Reise kann der Reisende Ersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Die stellt eine Art Schmerzensgeld für den erlittenen Ärger dar.

Dem Reisenden steht neben der Minderung, dem Rücktritt noch ein Recht auf Schadenersatz nach § 651f BGB zu, wenn der Veranstalter den Schaden zu vertreten hat.

Ein Ausschluss dieser Rechte ist unzulässig und nichtig.




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