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Das Versicherungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Privaten und Versicherungsunternehmen und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht, der als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt ist.
Das privatrechtliche Versicherungsrecht ist weitgehend im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Durch den Versicherungsvertrag wird typischerweise der Versicherte verpflichtet, Beiträge als Prämien an die Versicherung zu zahlen, während diese für den Fall des Schadenseintritts die Regulierung übernimmt. Typisch ist ferner die begrenzte Übernahme von Schadensfällen durch den Versicherer. Schadensfälle, die durch Kollusion oder missbräuchliche Schadensherbeiführung entstehen, führen in der Regel zum Ausschluss der Leistungspflicht. Diese sind zum Teil nach deutschem Recht auch als Versicherungsbetrug bzw. Versicherungsmissbrauch (§ 263 und § 265 StGB) strafbewehrt.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen. Diese sind auf die jeweiligen Versicherungstypen angepasst. Sie enthalten Risikoausschlüsse und besondere Obliegenheiten für den Versicherten.
In Deutschland unterliegen Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland muss, bevor es den Geschäftsbetrieb aufnimmt, ein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Europaweit wird in Zukunft eine Agentur zur Aufsicht über die Versicherungsunternehmen eingerichtet werden.
Sollten Sie Fragen hierzu oder Probleme mit Ihrem Versicherer haben, so beraten wir Sie gerne!