
Das Steuerrecht regelt die Festsetzung und Erhebung von Steuern. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung (AO) bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz, Erbschaftssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz) verankert ist.
Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.
Steuerstrafrecht
Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist kennzeichnend für das Steuerstrafrecht, insbesondere für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Der Erfolg der Steuerhinterziehung besteht in einer Steuerverkürzung, das heißt die vom Finanzamt festgesetzte Steuer ist niedriger als die von Gesetzes wegen geschuldete. Die Höhe der Steuerschuld lässt sich jedoch nur nach den einzelnen Steuergesetzen bestimmen.
Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten werden im Regelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zählt der Bannbruch (§ 372 AO), das heißt der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung (§§ 148, 149 Strafgesetzbuch) zu den Steuerstraftaten. Steuerordnungswidrigkeiten können gem. § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu ihnen gehören die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO).
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