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IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht oder auch Informationsrecht. Es wird hiermit zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung bezeichnet. Das Rechtsgebiet wurde ursprünglich als Computerrecht bezeichnet. Mit Aufkommen des Internets wurde daneben der Begriff Multimediarecht als Teilbereich geprägt, der speziell die Rechtsfragen des Internets umfasste (auch Internetrecht). Heute wird überwiegend der Begriff Informationstechnologierecht verwendet.
Dieses Rechtsgebiet wird heute mehrheitlich als eigenständig angesehen.
Eine abstrakte Definition des IT-Rechts gibt es in deutschen Gesetzen nicht. In § 14k FAO findet sich jedoch eine Passage, die einer Beschreibung des Rechts der Informationstechnologie gleichkommt:
Vertragsrecht der Informationstechnologien
Hierunter sind alle Verträge über Informationstechnologie, nämlich Software, Hardware sowie Dienstleistungen zu verstehen. Softwareverträge sind Verträge zur Erstellung von Individualsoftware, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung), Verträge über IT-Projekte, Outsourcing etc.. Die Rechtsnatur von Software ist unter Juristen nach wie vor umstritten. Die Gerichte behandeln Software als Sache und ordnen die Verträge entsprechend ein. Bei Hardware ist ebenfalls Herstellung, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb denkbar. Dienstleistungen sind in der Regel Beratung beim Einsatz, aber auch Anpassung von Software. Zu diesem Themenbereich zählen auch neuere Vertragsmodelle, wie etwa Application Service Providing, Software as a Service und ähnliche, die oft im Kern nur neue Begriffe für gar nicht oder wenig abgewandelte alte Vertragsmodelle sind.
Alle genannten Verträge lassen sich grundsätzlich mit den Regeln des deutschen Rechts ohne wesentliche IT-spezifische Gesetze abbilden. Die Besonderheit besteht vor allem darin, dass bei Formulierung der Verträge die technischen Besonderheiten der Informationstechnologien sowie die speziellen Businessmodelle der IT-Branche verstanden und juristisch umgesetzt werden.
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
Dieser Bereich ist durch den Zusatz Online-/Mobile Business recht gut charakterisiert. Hierunter sind alle Rechtsfragen des E-Commerce zu verstehen. Dies umfasst den Bereich von Verbraucherverträgen, der weitgehend durch das Fernabsatzrecht des BGB (§§ 312b ff, BGB) geprägt ist. Daneben sind aber auch Internetauktionen, Internetplattformen, Web 2.0, Communities und andere Angebote umfasst. Zu diesem Bereich zählen daneben auch alle Verträge zwischen Unternehmen, die über elektronische Medien abgeschlossen werden.
Provider-Verträge sind in der FAO ausdrücklich benannt. Diese sind wegen ihrer technischen Besonderheiten, der vielfältigen Haftungsrisiken und neuen normativen Vorgaben (z. B. Vorratsdatenspeicherung) komplex.
Grundzüge des Immaterialgüterrechts
Gemeint ist hiermit das Recht geistigen Eigentums, sowohl an Software als auch an den Inhalten im Internet.
Besonders hervorgehoben wird das Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht.
Recht des Datenschutzes
Das Recht des Datenschutzes ist für den privaten Bereich hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Für den öffentlichen Bereich des Bundes ist ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz, für den öffentlichen Bereich der Bundesländer sind die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze maßgebend. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um Rahmengesetze, die für viele Bereiche des Lebens durch speziellere Gesetze ergänzt oder verdrängt werden (bereichsspezifische Regelungen). So enthält das Telemediengesetz spezielle Regelungen für Telemedien.
Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (§ 1 Abs. 1 BDSG)
Die Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen der IT-Sicherheit. Neben dem Datenschutzrecht sind dies vor allem die Regelungen des KonTraG, steuerrechtliche Vorschriften, Archivierungspflichten sowie gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten.
Recht der Kommunikationsnetze und -dienste
Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste wird in Deutschland durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Das Telemediengesetz (TMG) regelt demgegenüber die Inhalte und ist Gegenstand von Ziffer 2, Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Wir beraten Sie gerne auf diesem Rechtsgebiet!