In den §§ 812 ff. BGB ist das sogenannte Bereicherungsrecht geregelt. Dieses Recht kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine vertraglichen Verbindungen mehr zwischen zwei Parteien bestehen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein. Die Regeln des Bereicherungsrechts stellen quasi das "Auffangnetz" im Zivilrecht dar. Immer, wenn gar kein rechtliches Verhältnis z.B. durch einen Vertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien besteht, kommt das Bereicherungsrecht zur Anwendung. Ein Grund für die Anwendung des Bereicherungsrechts ist z.B., wenn ein Vertrag nichtig (z.B. gemäß § 138 BGB = Sittenwidrigkeit) ist. Ein Hauptanwendungsbereich in der aktuellen Rechtsprechung ist die Teilnahme an sogenannten Schenkkreisen.
Der Schenkkreis
1. Funktionsweise von Schenkkreisen
Ein Schenkkreis ist in sogenannte "Charts" eingeteilt. Jeder einzelne "Chart" ist nach der Art einer "auf dem Kopf" stehenden Pyramide aufgebaut und besteht aus 15 Kugeln. An der Spitze der Pyramide befindet sich eine Kugel, in der zweiten Ebene zwei Kugeln, in der dritten Ebene vier Kugeln und in der vierten Ebene acht Kugeln. Die unterste Kugel (Empfängerposition) wird hierbei als "Pole-Position" bezeichnet. Die acht Kugeln in der obersten Reihe stellen die Einstiegsposition dar. Die oberste Reihe (sogenannte 8er-Ebene oder Geberposition) muss "gefüllt" werden, um das Spiel am Laufen zu halten.?Jede Kugel in der 8er-Reihe stellt dabei einen Wert in Höhe von 20.000 Euro dar ( je nach System kann dieser Wert auch 10.000 Euro oder 5.000 Euro betragen. Dieser Betrag wird beim Einstieg in das System an die Person oder Personen bezahlt, die sich in der "Pole-Position" befinden, was als "Beschenkung" bezeichnet wird. Die "beschenkten" Personen erhalten so (theoretisch) das Achtfache ihres Einsatzes zurück.?Meist werden die Kugeln in zwei Hälften geteilt, so dass jeder Teilnehmer 10.000 Euro zu bezahlen hat. Es gibt auch die Möglichkeit, eine ganze oder halbe Kugel mit mehreren Personen (2, 4, 8) als "Team" zu besetzen. Faktisch führt das dazu, dass die Kugel weiter in Viertel- oder Achtel-Kugeln geteilt wird. Der Anteil an der Beschenkung fällt dann, sofern eine solche sattfindet, entsprechend geringer aus.?Um möglichst viele neue Teilnehmer zu gewinnen, finden die Beschenkungen meist publikumswirksam auf einer Bühne statt. Der Schenker übergibt dann dem Beschenkten persönlich das Geld, meist in einer Klarsichthülle. Es gibt jedoch auch sogenannte "Nachbeschenkungen". Solche finden statt, wenn der Schenkende den Geldbetrag erst nachträglich beibringen kann. Nachbeschenkungen finden üblicherweise an den "Stammtischen" regelmäßigen Treffen der Teilnehmer eines "Charts" statt.?Sobald die 8er-Ebene ihre "Schenkerpflichten" vollständig erfüllt hat und die Personen in der "Pole Position" ihr Geld erhalten haben, scheidet die in der "Pole-Position" befindliche Kugel aus dem Schenkkreis aus. Die Pyramide teilt sich mit der Schenkung in zwei neue Pyramiden, es entstehen zwei neue "Charts" Dadurch rücken alle Teilnehmer eine Position vor, die Kugeln aus der zweiten Reihe befinden sich nun in der "Pole-Position". Die sich nun ergebende neue Basis (zwei 8er-Reihen), muss dann wieder "gefüllt" werden. So läuft das System, bis sich keine neuen Teilnehmer mehr finden.
2. Die derzeitige BGH-Rechtsprechung
Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 120/08 Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, wer im Schenkkreis als sogenannter "Leistungsempfänger" anzusehen ist. Hierbei können die sogenannten "Chartbilder" für einer objektive Betrachtungsweise zu berücksichtigen sein.
Entscheidung vom13.03.2008, Az.III ZR 282/07
In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch bei den einzelnen Teilnehmern Unterschiede gemacht werden. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass es keine Rolle spielt, ob ein erfahrener oder ein unerfahrener Schenkkreisteilnehmer Rückforderungsansprüche geltend macht. Es spielt auch keine Rolle, ob man selbst einmal beschenkt wurde oder nicht. Jeder kann nach Rechtsansicht des BGH die von ihm "geleisteten Beträge", also Gelder, die er selbst in den Schenkkreis eingebracht hat, um mitzuspielen, zurückfordern.
Entscheidung vom 10.11.2005, Az. III ZR 72/05 und III ZR 73/05
Hier hat der BGH erstmals einen Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 zugesprochen und gesagt, dass die sogenannte Kondiktionssperre (§ 817 BGB) nicht anwendbar ist. Das heißt, dass das, was eigentlich im Gesetz steht, nämlich dass der, der genau weiß, dass er an einem sittenwidrigen System teilnimmt, seine eingebrachten Gelder eben gerade nicht zurückfordern kann, in Bezug auf Schenkkreise nicht gültig ist. Der BGH hat hier eine Ausnahme gemacht, weil er geglaubt hat, damit den Fortbestand von Schenkkreisen verhindern zu können.
Aufgrund der ganz stringent beibehaltenden Rechtsprechung des BGH sind daher Geldbeträge, die man im Rahmen eines Schenkkreises erhalten hat, zurückzubezahlen. In einem tatsächlichen Prozess kommt es immer darauf an, dass der verlangte Geldbetrag auch tatsächlich geschenkt wurde. Das heißt, dass der Schenker, auch konkret beweisen können muss, dass er dem Beschenkten den Betrag übergeben hat.?Der BGH meint damit nach wie vor, Schenkkreise unterbinden zu können. Es macht schließlich keinen Sinn, dass man Gelder geschenkt bekommt, die man später meist noch mit Zinsen und Anwaltskosten zurückzahlen muss.Des hat jedoch auch dazu geführt, dass oftmals Forderungen geltend gemacht werden, die gar nicht bestehen.
3. Strafbarkeit
Die Strafbarkeit von der Teilnahme an Schenkkreisen ist ein sehr heikles Thema. Das Amtsgericht Augsburg und auch das Oberlandesgericht München sind der Meinung, dass eine Strafbarkeit gemäß § 16 Abs.2 UWG gegeben sein kann. Das heißt, dass bei gewissen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Organisation von Schenkkreisen eine Strafbarkeit gegeben sein kann. Was ebenfalls, zumindest vom Amtsgericht Augsburg, im Zusammenhang abgeurteilt wurde, war der Betrug. Nämlich dann, wenn den Teilnehmern garantiert wird, dass sie in jedem Fall ihren Einsatz von einer ganz bestimmten Person, die dafür einstehen will, zurückerhalten.
4. Ausblick
Die D & R Anwaltskanzlei hat eine sehr große Zahl von Prozessen im Zusammenhang mit Schenkkreisen geführt. Es stellt sich dabei heraus, dass im Zusammenhang mit dem Bereicherungsrecht teils sehr spannende Rechtsfragen aufgeworfen werden. Insbesondere haben sich die Gerichte immer mehr damit zu beschäftigen, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn jemand sein "Platzgeld" zurückerhalten hat. Diese "Platzgeldrückgabe" wird nämlich größtenteils von der Rechtsprechung ebenfalls als Leistung im Zusammenhang mit einem Schenkkreis betrachtet und nicht als schlichte Rückzahlung. Dass heißt, dass die Platzgeldrückgabe ebenfalls ein Geldbetrag ist, den die Person zurückverlangen kann, die ihn geleistet hat. Interessant ist auch, dass obwohl zumindest das Amtsgericht Augsburg und auch das Oberlandesgericht München zum Teil sogar eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Schenkkreisen annehmen, diese nach wie vor stattfinden. Zivilrechtlich besteht eine "Geld-zurück-Garantie", was wohl einige Menschen sogar - entgegen der Vorstellung des BGH - dazu bringt, bei derartigen Systemen mitzumachen. Von der Teilnahme an Schenkkreisen ist jedoch sowohl in wirtschaftlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht dringend abzuraten!