Der
BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2012, Az. XIII ZR 156/11, die
Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung (HeizkV) verneint. In dem zugrunde
liegenden Rechtstreit verlangte die Klägerin von den beklagten Mietern die
Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser
Forderung zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten
Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der
Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten
berücksichtig. Die Parteien stritten u. a. über die Frage, ob die Abrechnung
den Anforderungen der HeizkV entspricht.
Im Ergebnis hat der BGH dahingehend entschieden, dass die Vermieter die
Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen müssen. Es ist nicht
zulässig, dem Mieter einfach Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die er
im Voraus geleistet hat. Eine ausschließliche Berechnung anhand von
Vorauszahlung führt zu Ungerechtigkeiten, weil dadurch nicht der aktuelle
Verbrauch, sondern der Verbrauch maßgeblich ist, den der jeweilige Nutzer im
Vorjahr erzielt hat. Würde man nach dem Abflussprinzip arbeiten, müsste ein
Mieter, der in einem strengen Winter in der Mietwohnung wohnt, u. U. nur die
Heizkosten zahlen, die in den milden Vorjahreswinter angefallen sind. Im
Ergebnis ist diese Entscheidung des BGH allein unter
Gerechtigkeitsgesichtspunkten nur zu begrüßen. Der Benutzer einer Wohnung wird
für seine Sparsamkeit belohnt, daher im Endeffekt nur das bezahlen muss, was er
auch tatsächlich an Energie für seine Heizung benötigt.
Autor:
D & R Anwaltskanzlei
Florian Holtmann
Rechtsanwalt