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Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
(Donnerstag, 16.02.2012)


Die Gleichstellung stellt sich auf den einzelnen Rechtsgebieten verschieden dar und es kann keine pauschale Aussage getroffen werden.

Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Es gibt aber noch immer einige Bereiche, in denen Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten massiv benachteiligt werden.

 

Bisher hat die Mehrheit der deutschen Gerichte diese Benachteiligungen gebilligt: Der Gesetzgeber dürfe die Ehe begünstigen, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht.

 

Diese Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 07.07.2010 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, NJW 2010, 2783) zurückgewiesen. Nach seine Auffassung reicht die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen.

 

Durch Art. 3 Abs. 1 GG werde auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, seien erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.

 

Die Leistungen und Begünstigungen, bei denen Lebenspartner noch benachteiligt werden, knüpfen an die Unterhaltspflicht von Ehegatten an. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen, muss der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaften auch in diesen Bereichen gleichstellen.

 

 

I. Begründung der Lebenspartnerschaft:

Ab dem 01.01.2012 gelten in allen Bundesländern das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit ist einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. In Bayern kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden.

 

 

II. Zivilrecht:

          Die Lebenspartnerschaft ist inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, bei der Zwangsvollstreckung, bei der Adoption. Zugelassen ist nur die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des/der Partners/in, dagegen nicht die Stiefkindadoption des adoptierten Kindes des/der Partners/in und demgemäß auch keine gemeinschaftliche Adoption.

 

 

III. Sozialversicherung:

Lebenspartner sind inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen.

 

Bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe ist die Lage noch uneinheitlich. Die deutliche Mehrzahl der Versorgungswerke hat Lebenspartner inzwischen gleichgestellt, einige aber noch nicht.??In einigen Bundesländern ist eine gesetzliche Gleichstellung vorgenommen worden (Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt).

 

 

1. Zur Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das Urteil wird dort mit seiner amtlichen Fundstelle BVerwGE 129, 129 zitiert. Mit einem weiteren Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, NJW 2010, 2783) zur Erbschaftssteuer hat das Bundesverfassungsgerichts die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.07.2009 noch einmal bekräftigt.

 

Daraufhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen muss. Das OVG hat die Revision trotz des abweichenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 nicht zugelassen, weil dieses Urteil durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt und die Rechtslage dadurch geklärt sei.

 

Beim Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts waren zwar zur Frage der Gleichstellung hinterbliebener Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke drei Verfassungsbeschwerden anhängig, darunter auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 (Az. beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 3091/07). Inzwischen haben aber die betroffenen Versorgungswerke ihre Satzungen geändert und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Daraufhin sind die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt worden. Es wird deshalb nicht mehr zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden kommen.

 

 

 

 

2. Die Reaktion der Versogungswerke

Dennoch ist nach den bisherigen Entscheidungen eindeutig klar, dass die Versorgungswerke verfassungsrechtlich zur Gleichstellung verpflichtet sind. Immer mehr Versorgungswerke haben dies eingesehen und ihre Satzungen geändert. Gerade im letzten Jahr haben eine ganze Reihe von Versorgungswerken nachgezogen, so dass jetzt die deutliche Mehrzahl Lebenspartner wie Ehegatten behandelt.

 

 

3. Landesgesetze

Auch einige Landesgesetzgeber haben reagiert. Ihnen obliegt die Ausformulierung der Rahmenbedingungen für die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind deshalb berechtigt, in den Landesgesetzen über die berufsständischen Versorgungswerke klarzustellen, wie der Begriff ?Hinterbliebene? auszulegen ist.

Wenn die Landesgesetzgeber in ihren Landesgesetzen über die Versorgungswerke klarstellen, dass auch hinterbliebene Lebenspartner ?Hinterbliebene? im Sinne der dieser Gesetze sind, ist das für die Versorgungswerke bindend. Sie müssen dann ihre Satzungen entsprechend ändern (OVG NRW, Urt. v. 23.09.2010 - 17 A 674/08).

Bisher haben folgende Länder ihre Landesgesetze über die Versorgungswerke entsprechend ergänzt:

 

  Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen,Nordrhein Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt

 

 

4. Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken

Es haben zur Zeit ca. 69 Versogungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Ihnen sind die Mitglieder aus 81 weiteren Kammern anderer Bundesländer bzw. Berufsgruppen angeschlossen. Das macht also zusammen 150.

Gesetzlich gleichgestellt sind weitere 13, denen Mitglieder aus 4 weiteren Kammern angeschlossen sind, zusammen 17.

Das sind insgesamt 167 Versorgungswerke.

 

 

 

IV. Sozialrecht:

Im Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt.

 

 

V. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:

Hier werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen - wie Ehegatten behandelt.

 

 

VI. Steuern:

Im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht sowie im Grunderwerbsteuerrecht sind Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt worden.

Im Einkommensteuerrecht steht die Gleichstellung noch aus.

 

 

VII. Beschäftigung und Beruf:

1. Arbeiter und Angestellte:

Verpartnerte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienmitversicherung in der Krankenversicherung, gesetzliche Hinterbliebenenrente bei der Rentenversicherung) durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts mit Ehegatten gleichgestellt worden.

Beim (früheren) Ortszuschlag der Stufe 2, beim Sonderurlaub, bei den Reise- und Umzugskosten, bei den Familienheimfahrten, beim Trennungsgeld, bei der Beihilfe und bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist die Gleichstellung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewirkt worden (Urt. v. 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; NZA 2005, 57, und Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).

 

 

2. Beamte und Richter:

Bei den Beamten, Richtern und Soldaten ist das Bild uneinheitlich. Sie sind im Bund und in den Bundesländern bei folgenden Leistungen mit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt worden:

 

bei der Hinterbliebenenpension im Bund und in allen sechzehn Bundesländern,

beim Familienzuschlag der Stufe 1 im Bund und in allen sechzehn Bundesländern,

bei der Beihilfe im Bund und in allen sechzehn Bundesländern,

bei den Reise- und Umzugskostenvergütung sowie beim Trennungsgeld im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen,

beim Sonderurlaub im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg; Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thgürigen. Einige andere Länder gewähren Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

beim Laufbahnrecht im Bund und in vierzehn Bundesländern: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

 

 

VIII. Landesrecht:

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

 

IX. GEZ:

Der NDR hat mitgeteilt, dass sich alle Landesrundfunkanstalten, unabhängig von den anderslautenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, im November 2009 entschlossen haben, eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen.' Das heißt, wenn Lebenspartner zusammen wohnen, braucht nur einer von ihnen Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Das gilt auch für das Rundfunkgerät im Auto des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist.


Autor:

D & R Anwaltskanzlei

Stefan Haschka

Rechtsanwalt


 

Quelle: http://www.lsvd.de/230.0.html

 


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