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Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf
(Dienstag, 13.12.2011)


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.
Im September 2003 kaufte der Kläger vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 Euro. der Kläger rügte nach Auslieferung des Fahrzeugs eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Der Kläger trat mit Schreiben vom 23. November 2005 vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Nach Abzug einer Nutzungsentschädigung hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass - anders als die Rostanhaftungen am Unterboden - die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten, dieser jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich sei und nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.

 Ist trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs nicht ermittelt, ändert dies an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Quelle:
http://www.bundesgerichtshof.de


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