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Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht
(Dienstag, 13.12.2011)


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Die Beklagte lieferte gleichwohl den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. Die Kläger rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt.
 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn ? wie hier ? vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt gehören zu diesen Umständen. Der Erfüllungsort der Nachbesserung liegt am Firmensitz der Beklagten, da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, zur Durchführung der Nacherfüllung den Anhänger dorthin zu verbringen. Es besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag, solange dies nicht geschieht.

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