Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem
und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Am
31. August 2008 war sie mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug
zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Málaga
geflogen. Die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene
Golfreisetasche ging dabei verloren. Laut Aussagen der Klägerin befand
sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres
Lebensgefährten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen,
soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22
Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ) überstiegen hat.
Weder aus
eigenem noch aus abgetretenem Recht könne die Klägerin über diesen
Haftungshöchstbetrag hinaus Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung,
Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei
Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ derjenige, der das
Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags
gemacht habe. Eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck
müsse dabei gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3
Abs. 3 MÜ vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein
dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck
eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Luftfrachtführer geltend machen können, er könne aber keinen Ersatz mehr
verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück
aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche
Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.
Auf
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der
diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für
den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 ? weiterverfolgt, hat der
Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Ersatzanspruch nach Art. 17
Abs. 2 Satz 1 MÜ steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch
einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der
Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch
auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die
Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die
Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17
Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende
Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut
des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2
MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren
gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22
Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut
ausdrücklich je Reisenden.