Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat, hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen.
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto.
Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 ? zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.000 ? ab. Die Auktion wurde einen Tag danach vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Mit Schreiben vom 25. Mai 2008 forderte er die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 ? beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 ? auf. Er verlangte nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 ?.
Es steht zwischen den Parteien im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." ?
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regeln des Stellvertretungsrechts auch bei Internet-Geschäften anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.
Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Auch aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergibt sich keine Zurechnung fremder Erklärungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart. Sie haben keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Somit war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.