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Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
(Dienstag, 13.12.2011)


Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Sie trennten sich im Frühsommer 2006 endgültig. Am 18. Januar 2007 brachte die Beklagte einen Sohn auf die Welt. Bereits vor der Geburt erkannte der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Insgesamt 4.575 ? Kindes- und Betreuungsunterhalt zahlte er an die Beklagte.
Es kam in der Folgezeit zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.

 In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, Die musste der Kläger jedenfalls teilweise zahlen. Die Parteien verständigten sich in einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Das Familiengericht stellte auf der Grundlage dieses Gutachtens im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist.

Die Unterhaltsansprüche sind dementsprechend gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte erhält inzwischen von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 ?. Der leibliche Vater des Kindes ist dem Kläger nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Er hat von der Beklagten zu diesem Zweck Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu dieser Auskunft verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Anspruch des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet.

Aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis ergibt sich die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien.

Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, da die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte. Diese haben  sich als falsch herausgestellt. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

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