Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel.
Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Nachdem der Kläger behauptete, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden seien, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Neuwagens in Anspruch.
Der Sachverständige stellte im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung den vom Kläger beschriebenen Mangel fest, konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen ist. Deshalb hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung dahingehend bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt.
Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.