Aufgrund eines bundesverfassungsgerichtlichen Urteils können
kindergeldberechtigte Eltern noch mit Nachzahlungen von Kindergeld
rechnen!
Mit Beschluss vom 01. Januar 2005, Az. 2 BvR 167/02, hat
nämlich das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einbeziehung
der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Einkommen des Kindes in den
Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeine
Gleichheitssatz nach § 3 GG verstößt und daher nicht verfassungsgemäß
ist.
Gesetzlich ist geregelt, dass gegenüber volljährigen Kindern
unterhaltsverpflichtete Eltern nur dann Kindergeld erhalten, wenn das
Einkommen der Kinder nicht über der gesetzlich festgelegten Freigrenze
liegt. Diese Grenze lag 1998 bei 12.000 DM, 2001 bei 14.040 DM, 2002 und
2003 bei 7.188 EUR und lag 2004 sowie liegt aktuell bei 7.680 EUR im
Jahr.
Bisher maßgebliches Einkommen:
Maßgeblich hierfür war
bisher das Bruttoeinkommen der Kinder abzüglich der Werbungskosten. Das
so ermittelte Einkommen der Kinder war auch dann relevant, wenn das
Einkommen der Kinder im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit bezogen wurde und aus diesem Grund Pflichtbeiträge zu leisten
waren.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts maßgebliches Einkommen:
Diese
Berechnungspraxis hat das Bundesverfassungsgericht als
verfassungswidrig eingestuft und nun angeordnet, dass neben den
Werbungskosten die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur
Renten-, Kranken- und Arbeitslosigkeitsversicherung) vom
Bruttoeinkommen der Kinder abgezogen werden müssen. Maßgeblich ist also
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur das Nettoeinkommen.
Wem nützt die Entscheidung:
Zwar
wurde seitens des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, dass bei
allen neuen Kindergeldanträgen das nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts maßgebliche Einkommen automatisch
berücksichtigt wird. Was aber ist in Altfällen zu tun?
Hinsichtlich der Kindergeldanträge bei den zuständigen Familienkassen empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Ist
das Einkommen Ihres Kindes noch nach der alten Berechnungsformel
ermittelt und Ihnen deswegen die Gewährung von Kindergeld versagt
worden, sollten Sie, wenn der Kindergeldbescheid noch nicht
bestandskräftig ist, in dem der Nichtabzug der
Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen des Kindes ursächlich für die
Nichtgewährung des Kindergeldes war, fristgemäß Widerspruch einlegen.
Sollten
Sie aufgrund der Kenntnis der alten Bemessungsgrundlage noch kein
Kindergeld beantragt haben, sollten Sie rückwirkend (längstens für die
Zeit von vier Jahren seit der Antragstellung) so wie zukünftig
Kindergeld beantragen.
Für den Fall, dass Ihr Antrag in der
Vergangenheit wegen der alten Bemessungsgrundlage bestandskräftig
abgelehnt worden ist, sollten Sie einen Neuantrag stellen. Zumindest ab
dem Monat der dem Monat des Zugangs des Ablehnungsbescheids folgt, kann
Ihnen dann Kindergeld gewährt werden.
Angestellte und Beamte sollten
nicht vergessen rückwirkend mit Verweis auf das oben genannte Urteil den
kinderbezogenen Ortszuschlag bzw. den Familienzuschlag zu beantragen.
Hinsichtlich offener bzw. noch nicht bestandskräftiger Steuerbescheide empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Sollten
Sie noch offene bzw. nicht bestandskräftige Steuerbescheide haben,
sollten Sie gegen diese Einspruch einlegen und wie bereits erwähnt
rückwirkend (längstens für die Zeit von vier Jahren seit der
Antragstellung) Kindergeld beantragen. Voraussetzung ist einmal mehr,
dass die Einnahmen ihres Kindes in den jeweiligen Jahren nur geringfügig
über der bisher vom Staat festgelegten Grenze lagen, Ihnen also unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nunmehr Kindergeld zusteht.
Sollten Sie unter Hinweis auf das oben
genannte Verfahren des Bundesverfassungsgerichts gegen ihren
Steuerbescheid bereits Einspruch eingelegt haben, werden Sie unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Entscheidung vom Finanzamt oder
der Kindergeldkasse automatisch angeschrieben werden.
Autorin:
D & R Anwaltskanzlei
Beate Dantele
Rechtsanwältin