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Doch noch Kindergeld für ein volljähriges Kind?
(Montag, 12.12.2011)


Aufgrund eines bundesverfassungsgerichtlichen Urteils können kindergeldberechtigte Eltern noch mit Nachzahlungen von Kindergeld rechnen!

Mit Beschluss vom 01. Januar 2005, Az. 2 BvR 167/02, hat nämlich das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Einkommen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeine Gleichheitssatz nach § 3 GG verstößt und daher nicht verfassungsgemäß ist.
Gesetzlich ist geregelt, dass gegenüber volljährigen Kindern unterhaltsverpflichtete Eltern nur dann Kindergeld erhalten, wenn das Einkommen der Kinder nicht über der gesetzlich festgelegten Freigrenze liegt. Diese Grenze lag 1998 bei 12.000 DM, 2001 bei 14.040 DM, 2002 und 2003 bei 7.188 EUR und lag 2004 sowie liegt aktuell bei 7.680 EUR im Jahr.

Bisher maßgebliches Einkommen:
Maßgeblich hierfür war bisher das Bruttoeinkommen der Kinder abzüglich der Werbungskosten. Das so ermittelte Einkommen der Kinder war auch dann relevant, wenn das Einkommen der Kinder im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bezogen wurde und aus diesem Grund Pflichtbeiträge zu leisten waren.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts maßgebliches Einkommen:
Diese Berechnungspraxis hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und nun angeordnet, dass neben den Werbungskosten die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosigkeitsversicherung) vom Bruttoeinkommen der Kinder abgezogen werden müssen. Maßgeblich ist also nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur das Nettoeinkommen.

Wem nützt die Entscheidung:
Zwar wurde seitens des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, dass bei allen neuen Kindergeldanträgen das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts maßgebliche Einkommen automatisch berücksichtigt wird. Was aber ist in Altfällen zu tun?

Hinsichtlich der Kindergeldanträge bei den zuständigen Familienkassen empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Ist das Einkommen Ihres Kindes noch nach der alten Berechnungsformel ermittelt und Ihnen deswegen die Gewährung von Kindergeld versagt worden, sollten Sie, wenn der Kindergeldbescheid noch nicht bestandskräftig ist, in dem der Nichtabzug der Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen des Kindes ursächlich für die Nichtgewährung des Kindergeldes war, fristgemäß Widerspruch einlegen.
Sollten Sie aufgrund der Kenntnis der alten Bemessungsgrundlage noch kein Kindergeld beantragt haben, sollten Sie rückwirkend (längstens für die Zeit von vier Jahren seit der Antragstellung) so wie zukünftig Kindergeld beantragen.
Für den Fall, dass Ihr Antrag in der Vergangenheit wegen der alten Bemessungsgrundlage bestandskräftig abgelehnt worden ist, sollten Sie einen Neuantrag stellen. Zumindest ab dem Monat der dem Monat des Zugangs des Ablehnungsbescheids folgt, kann Ihnen dann Kindergeld gewährt werden.
Angestellte und Beamte sollten nicht vergessen rückwirkend mit Verweis auf das oben genannte Urteil den kinderbezogenen Ortszuschlag bzw. den Familienzuschlag zu beantragen.

Hinsichtlich offener bzw. noch nicht bestandskräftiger Steuerbescheide empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Sollten Sie noch offene bzw. nicht bestandskräftige Steuerbescheide haben, sollten Sie gegen diese Einspruch einlegen und wie bereits erwähnt rückwirkend (längstens für die Zeit von vier Jahren seit der Antragstellung) Kindergeld beantragen. Voraussetzung ist einmal mehr, dass die Einnahmen ihres Kindes in den jeweiligen Jahren nur geringfügig über der bisher vom Staat festgelegten Grenze lagen, Ihnen also unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr Kindergeld zusteht.
Sollten Sie unter Hinweis auf das oben genannte Verfahren des Bundesverfassungsgerichts gegen ihren Steuerbescheid bereits Einspruch eingelegt haben, werden Sie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Entscheidung vom Finanzamt oder der Kindergeldkasse automatisch angeschrieben werden.

Autorin:
D & R Anwaltskanzlei
Beate Dantele
Rechtsanwältin



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