A. Thesen und Einleitung
B. Das Verhalten
I. Die Handlung
II. Das Unterlassen
C. Abgrenzung
I. Vertauschbarkeit von Tun und Unterlassen im System
II. Normative Ansätze
1. Schwerpunkt - Theorie
2. Handlungskern -Theorie
III. Naturalistische Ansätze
1. Kausalität
2. Körperbewegung / Energiegesichtspnkte
IV. Die einzelnen Fallgruppen
1. Umdeutungen nach dem "sozialen Sinngehalt"
2. Unterbrechung rettender Kausalverläufe
3. Doppelrelevantes Verhalten
4. Die Umdeutung aus prozessualen Gründen
5. Omissio libera in causa
D. Schlussbemerkungen
Thesen:
1. These
Es gibt Fälle, in denen die Abgrenzung gar kein Problem darstellt, weil es
evident ist, dass entweder ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt. Das sind
zugleich die Fälle, in denen die Begründung oder der Ausschluss der
Strafbarkeit im Prinzip rasch und sicher gelingt. Andererseits gibt es Fälle,
in denen die Abgrenzung als äußerst schwierig gilt. Dann aber ist sie obsolet
und für die Entscheidung letztlich belanglos.
[Klaus Volk, Zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen - Dogmatische Aspekte und
kriminalpolitsche Probleme, in Festschrift für Herbert Tröndle, S. 219ff]
2. These
Über den onthologischen Gegensatz zwischen Tun und Unterlassen haben sich nicht
nur Juristen Gedanken gemacht. Auch in anderen Kreisen ist jedoch eine Klarheit
darüber, dass Tun böser als Unterlassen sein soll nicht unzweifelhaft
ersichtlich:
Beckmann: "Wann bist Du eigentlich lieb, Lieber Gott? Warst Du lieb, als
Du meinen Jungen von einer brüllenden Bombe zerreißen ließt? Warst Du da lieb,
als Du ihn ermorden ließt, Lieber Gott, ja? Gott: Ich habe ihn nicht
ermorden lassen. Beckmann: Nein, richtig. Du hast es nur zugelassen."
[Zitat aus Wolfgang Borchert, Draußen vor der Tür (entstanden 1946)]
3. These
Zur Überwindung von Unstimmigkeiten in der Strafbarkeit beim streitigen Fall
der vereitelten Rettungshandlungen durch Unterlassen könnte nachfolgender §
323d in das StGB neu aufgenommen werden:
§ 323d. Behinderung von Rettungsmaßnahmen.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not die von einem anderen
tatsächlich erbotene, erforderliche Hilfeleistung durch eigene Untätigkeit
verhindert oder unterbricht, wird, es sei denn ein anderes ist ihm den
Umständen nach nicht, insbesondere nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und
nicht ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, zuzumuten, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird im Falle des Absatzes 1 der Tod eines Menschen verursacht, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen.
[Carsten W. Rücker, Strafrechtliches Seminar - Die Unterscheidung zwischen Tun
und Unterlassen]
A. Einleitung
Tun und Unterlassen sind im Strafrecht häufig verwendete Begriffe, deren
Bedeutung besonders dann interessant wird, wenn in einem Fall Zweifel bestehen,
welche Verhaltensweise von dem Täter an den Tag gelegt wurde. Ob dieser einen
Straftatbestand durch Handeln erfüllt, oder aber eine entsprechende
Rechtsgutverletzung nur nicht verhindert, hat nicht unerhebliche Folgen für die
weitere strafrechtliche Bewertung des Falles. Soweit die Unterlassung nur über
§ 13 StGB strafbar ist, folgt meistens eine aufwendige Suche nach einer
Rechtspflicht, die das Handeln gebietet. ("Garantenpflicht") Selbst
die Strafbarkeit des unterlassenden Garanten kann jedoch noch scheitern, und
zwar weil etwa dem Handlungspflichtigen eine Handlung nicht möglich oder nicht
zumutbar war, oder weil sein Unterlassen einem Handeln nicht entspricht. Und
selbst wenn alle Voraussetzungen einer Unterlassungsstrafbarkeit gegeben sind,
kann das Gericht eine Milderung der Strafe schon aus § 13 II StGB kraft
Gesetzes ins Auge fassen. Gründe genug also, um nach umfassenden
Differenzierungskriterien zwischen Tun und Unterlassen zu suchen.
Vorweg sollen noch die Fälle ausgegrenzt werden, in denen eine selbständige
Unterlassungstäterschaft von vornherein ausgeschlossen ist. Dies sind Delikte,
die einen besonderen, durch Unterlassen gerade nicht selbständig zu
verwirklichenden Unrechtsgehalt voraussetzen, und bei denen daher auch nach §
13 StGB ein Unterlassen nie einem Tun entsprechen kann.
Zunächst wären hier die Delikte zu nennen, deren Unrechtsgehalt nur durch das
aktive, eigenhändige Verwirklichen des Tatbestandes erfüllt werden kann. Dies
sind sowohl täterschaftliche (z.B. § 181 a StGB) als auch verhaltensgebundene
Delikte deren Verursachung in der Vornahme eines sittlich besonders
verwerflichen Aktes bestehen.
Weiterhin soll dies für Zueigungsdelikte gelten, da die in der Anmaßung der
faktischen Eigentumsherrschaft bestehende Zueignung niemals durch eine bloße
Untätigkeit verwirklicht werden kann. Schließlich soll eine
Unterlassungstäterschaft auch in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen der
Straftatbestand eine höchstpersönliche Pflichtbindung voraussetzt (z.B. §§ 153,
154, 336 StGB), diese bei dem Garanten jedoch fehlt. Dennoch bleiben unzählige
Fallkonstruktionen übrig, in denen eine Entscheidung ob nun Tun oder
Unterlassen vorliegt unumgänglich ist. Somit stellt sich zunächst die Frage,
unter welchem Oberbegriff Tun und Unterlassen vereinbar sind.
B. Das Verhalten
Vielfach und mit den unterschiedlichsten Argumenten wurde von der Literatur ein
Oberbegriff für Tun bzw. Handeln und Unterlassen gesucht. Es soll
vorweggenommen werden, dass der heute gängige Begriff das "Verhalten"
ist, auch wenn dies einige Autoren nur unter Vorbehalt und mit Kritik
hinnehmen.
I. Die Handlung
Der Handlungsbegriff ist ein onthologischer, soll heißen, dass man zu einer
Aufstellung keines Rückgriffs auf Werte bedarf. Nach der sozialen
Handlungslehre - der wohl h.M.- ist Handlung jedes vom menschlichen Willen
beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten. Reflexbewegungen,
sowie eine auf vis absoluta beruhende Bewegung sind keine Handlungen.
Nichthandlungen sind ferner bloße Gedanken, Gesinnungen, Einstellungen und alle
innerlich bleibenden Gemütsregungen. Eine Unterart der Gattung Handlung ist
zunächst die wertwidrige Handlung und schließlich die tatbestandsmäßige
Handlung, welche allein strafrechtlich relevant ist. Verdeutlichend kann man
sagen: Wenn jemand mit einem anderen Menschen redet, handelt er. Wenn er dabei
lügt, handelt er wertwidrig, und wenn diese Lüge eine Täuschung darstellt, die
beim anderen einen Irrtum hervorruft, welcher auch noch kausal für eine
Vermögensverschiebung und einen daraus resultierenden stoffgleichen
Vermögensschaden ist, handelt der jemand tatbestandlich im Sinne von § 263
StGB.
Jakobs sieht bereits das Handeln als Oberbegriff für Tun und Unterlassen.
Handeln heißt individuell vermeidbar ursächlich für den Erfolg werden. Dies
soll auch auf das Unterlassen zutreffen, da der Witz der Handlung wie auch der
Unterlassung nicht im Faktum der Körperaktivität einerseits, und dem Faktum des
Fehlens einer solchen andererseits liegt, sondern in etwas nicht naturalistisch
faktischem, nämlich der Zuordnung von Erfolgen zu einem Menschen. Dies würde
jedoch bedeuten, dass der Versuchstäter nicht handelt, weil kein Erfolg
eintritt. Somit ist das Handeln als Oberbegriff dogmatisch nicht, oder nur
durch nicht akzeptable Anleihen aus der Schuldebene möglich.
II. Das Unterlassen
Dem Handlungsbegriff wird in der Strafrechtsdogmatik seit jeher der
Unterlassungsbegriff gegenübergestellt. Jedoch wird dies auch oftmals
kritisiert, da Tun und Unterlassen kontradiktorische Begriffe, bzw. ein
Begriffspaar heterogener Natur sind.
Es wird vielmehr ein Handeln (aktives Verhalten) und ein Nichtstun bzw.
"Lassen" (passives Verhalten) als Begriffspaar angestrebt. Als erster
hat diese Unstimmigkeit Radbruch dargestellt, nachdem Handlung und Unterlassen
wie a und non-a gegenüberstehen. Während sich die Handlung durch Wille, Tat und
Kausalität zwischen beiden auszeichne, fehle es bei der Unterlassung an der Tat
und der Kausalität zwischen Tat und Willen, ja auch ein Unterlassungswille sei
für die Tat nicht wesentlich. Diese Erkenntnisse Radbruchs sind bis heute von
niemandem widerlegt worden. Das Nichthandeln bzw. Lassen ist es also, welches
mit dem Handeln auf einer Ebene (unter dem Verhalten) liegt. Unterlassen kann
jedoch als eine Unterart des Nichthandelns bzw. Lassen's positioniert werden.
Um die vorherige Reihung wieder aufzugreifen, ist also eine Unterart der
Gattung "Lassen" zunächst das wertwidrige Lassen, auch Unterlassen
genannt, und schließlich das tatbestandliche Unterlassen. Verdeutlichend kann
man wiederum sagen: Ein junger gesunder Mensch X, der in einem vollen Bus
sitzen bleibt, obwohl jemand zusteigt, lässt es, aufzustehen. Wenn aber eine
alte Frau zusteigt, lässt X es wertwidrig, bzw. unterlässt er es, aufzustehen.
Wenn jedoch diese alte Frau für X erkennbar kurz vor einem tödlichen
Kreislaufversagen steht, welches für X ebenso erkennbar mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen Sitzplatz verhindert werden könnte, und
die alte Frau obendrein die Großmutter des X ist, unterlässt X es
tatbestandlich, aufzustehen.
Unterlassung ist also nicht nur eine Nichthandlung, sondern der Nichtvollzug
einer Handlung, die normativ zu erwarten war. So betrachtet könnte man also das
tatbestandliche Tun mit dem tatbestandlichen Unterlassen auf eine Stufe stelle,
ohne kontradiktorische Begriffe zu benutzen. Die fundamentale Systemfrage nach
dem Handlungsbegriff, bei dem auch das Verhalten eine wichtige Rolle spielt,
soll an dieser Stelle nur ansatzweise erörtert werden. Ein Handlungsbegriff
soll auch die Unterlassung umfassen, da er als "Grundelement" des
Strafrechts, als "Verbindungselement" im Strafsystem und als
"Grenzelement" gegenüber strafrechtlich irrelevanten Phänomenen
fungieren soll. Er sollte daher möglichst ohne Vorgriff auf die erste Stufe des
Verbrechensaufbaus, den Prüfungspunkt der Tatbestandsmäßigkeit, auskommen.
Festzustellen ist jedenfalls, dass das Verhalten in einer wie auch immer
gearteten Weise der Oberbegriff für Tun und Unterlassen ist, auch wenn man dazu
erst in eine tiefere Ebene der Unterarten vordringen muss. Dieser Befund,
nämlich dass der Begriff der Unterlassung ein normatives Element enthält,
sollte heute unter systematischem Aspekt nicht mehr als störend empfunden
werden.
C. Abgrenzung
Wie und ob eine Abgrenzung von Tun und Unterlassen möglich oder nötig ist,
stellt ein bereits vielbehandeltes und vielschichtiges Thema dar. Jedoch sind
die hier auftauchenden Abgrenzungsprobleme noch nicht erschöpfend geklärt. Auch
Stree leitet die Erläuterung der Abgrenzung mit der vorsichtigen Bemerkung
seines Lehrers Horst Schröder ein: "Ob dem Täter ein Handeln oder
Unterlassen zur Last fällt, kann im Einzelfall zweifelhaft sein."
Die Abgrenzung der beiden Verhaltensweisen muss sich nach Kriterien richten,
die der Handlungs- und der Unterlassungsbegriff als Merkmale enthalten oder die
als Merkmale in diese Begriffe aufgenommen werden können und müssen. Damit ist
ein Rahmen vorgezeichnet, dem die Kriterien zu genügen haben.
Im Einzelfall soll Handeln gemäß einem "Werturteil" oder nach der
"sozialen Sinnhaftigkeit" auch ein bloßes Unterlassen darstellen
können. Ebenso soll sich, was faktisch gesehen ein Unterlassen ist, seinem
sozialen Sinngehalt nach auch als förderndes Tun darstellen können.
Manche Autoren sprechen sogar von Unterlassungshandlungen. Auch wird die
Meinung vertreten, es gäbe zahlreiche Fälle, in denen wegen dem faktisch,
wertmäßig und funktionell engem Zusammenhang von Tun und Unterlassen eine
Scheidung nicht möglich sei.
I. Vertauschbarkeit von Tun und Unterlassen im System
Von anderer Seite wird sogar die These aufgestellt, dass wegen der
Vertauschbarkeit von Tun und Unterlassen in einem System von der Unterscheidung
nichts abhängen dürfe. Ob dies so vertretbar ist, soll im Folgenden näher
dargestellt werden.
Als einer der Hauptgründe für eine Unterscheidung werden wie schon in der
Einleitung erwähnt, die unterschiedlichen Folgen für die Strafbarkeit genannt.
Jedoch fällt mit eben dieser Entscheidung in manchen Fällen bereits das Urteil
über "schuldig" oder "nicht schuldig". Soll heißen, dass
man sich im Stillen schon im klaren darüber ist, ob das Verhalten als straflos
oder strafbar einzustufen ist, bevor man beginnt, das angeblich so grundlegende
Problem zu lösen, ob jemand etwas getan oder unterlassen hat. Gerade an dieser
Stelle gelangt man an einen Scheideweg. Wenn man mit aller Konsequenz und Härte
eine dogmatisch einwandfreie Unterscheidung festlegen möchte, welche allenfalls
noch durch einen Rechtsprechungskatalog für Zwitterfälle ergänzt wird, fällt
die Entscheidung einer Verurteilung in manchen Fällen aufgrund der
Garantenpflicht beim Unterlassungsdelikt schon in dieser Vorprüfung. Sodann
wäre auch die von Heintschel - von Heinegg als Vorprüfung in seinen Schemata
verlangte Unterscheidung unumgänglich und sollte angehenden Juristen auch
überall angetragen werden.
Ein Teil der Lehre betrachtet die Unterscheidung als Wertungsfrage, die
"nicht nach der äußeren Gestaltung des einzelnen Falles, sondern allein
danach beantwortet werden kann, wogegen der rechtliche Vorwurf sich jeweils
richtet." Hiergegen wird von Rudolphi eingewendet, dass die Feststellung,
wogegen sich der rechtliche Vorwurf richtet, niemals am Anfang einer
rechtlichen Prüfung eines Falles stehen kann, sondern stets erst das Ergebnis
einer solchen Prüfung ist. Weiterhin soll hinzukommen, dass sich Handeln und
Unterlassen klar dadurch unterscheiden, dass der Handelnde durch positiven
Energieeinsatz einen Kausalverlauf anstößt, während der Unterlassende es gerade
unterlässt, durch Einsetzen von Energie auf das Kausalgeschehen einzuwirken.
Jedoch sei die, auf das Einsetzen von Energie gerichtete Unterscheidung in
manchen Fällen nicht befriedigend. Nämlich dann, wenn Einsetzen und nicht
Einsetzen von Energie in einem System vertauschbar wären, ohne dass der
tatbestandliche Erfolg sich ändert. Dabei muss man nur betrachten, wie sich das
System zu seiner Umgebung verhält, was wiederum unabhängig davon ist, wie es
intern organisiert ist. Dies soll nun anhand des Beispiels von Philipps
veranschaulicht werden: Nehmen wir an, der Wärter einer Staustufe eines
Wasserkraftwerkes habe den Auftrag, ein Abflußventil jeweils dann zu öffnen,
wenn der Wasserstand einen bestimmten Sollwert überschreitet. Wenn er nun unterlässt
das Ventil zu öffnen, steigt das Wasser und der Damm bricht. Viele Menschen
sterben. Teile der Lehre der Strafrechtsdogmatik sehen hier nicht etwa ein
Unterlassen (was es rein faktisch und in Anbetracht seiner nicht eingesetzten
Energie eigentlich wäre), sondern bei "wertender Betrachtung" sowie
in Anbetracht des sozialen Sinns seines Verhaltens ein Tun. Das Beispiel soll
nun erweitert werden. Der Wärter (W) habe beim Öffnen des Ventils zusätzlich
darauf zu achten, dass kein Arbeiter (A) sich in der Nähe des Ventils aufhält,
da dieser sonst getötet würde. Wenn W jetzt A töten wollte, müsste er etwas
tun, nämlich das Ventil öffnen, obwohl A in dessen Nähe ist.
Nun wird im Wege der allgegenwärtigen Modernisierung eine Automatik eingebaut,
die bei Erreichen des Sollwertes der Wasserstandshöhe selbständig das Ventil
öffnet. Diese Automatik ist jedoch von Hand korrigierbar, für den Fall, dass A
sich vor dem Ventil befindet. Wenn W jetzt den A töten wollte, müsste er etwas
unterlassen, nämlich die Korrektur der Automatik per Hand. Somit der Einbau der
Automatik für den W eine partielle Umkehrung des pflichtmäßigen Verhaltens. Der
Umstand, dass der gleichen Verhaltensweise eines Systems nach Außen hin ein
gegenteiliges Verhalten eines Systemgliedes zugrundeliegen kann, erhält
besonderes Gewicht dadurch, dass der potentiell Betroffene von außen oft gar
nicht erkennen kann, wie das System geordnet ist.
Nun wird dem Opfer (oder dessen Angehörigen) zugemutet, dass der Richter, wenn
er die Black-Box des Systems durchleuchtet hat, und die einzelnen Abläufe
geklärt und bewiesen sind, seine Entscheidung davon abhängig macht, ob jemand
pflichtwidrig einen Hebel umgelegt hat oder es pflichtwidrig unterlassen hat
einen Knopf zu drücken. Recht würde so manipulierbar, bzw. durch die
systemimmanente Organisation verbiegbar. Systemmanager hätten die Möglichkeit
nicht nur zweckmäßig, sondern auch durch Haftungsgesichtspunkte inspiriert, zu
organisieren. Daraus folgt aber nicht, dass in einem solchen Fall immer auf ein
Unterlassen abgestellt werden muss. Auch Roxins Beweislastverteilung bei
Zweifeln über die Kausalität der Pflichtwidrigkeit vermag hier nicht zu
überzeugen. Eine berechenbare Einordnung als Tun oder Unterlassen würde also
immer dann, wenn das Verhalten von einem System ausgeht, zu einer ungerechten
Beurteilung der Sachlage führen, da ein System dann so konstruierbar wäre, dass
eine Bestrafung nur unter den für das unechte Unterlassungsdelikt erschwerten
Voraussetzungen möglich wäre, und daher im Beweisverfahren regelmäßig leichter
zu unterwandern wäre. Aus diesen Gründen ist den Bedenken, die Volk äußert,
zuzustimmen. Ob jedoch eine Unterscheidung von Tun und Unterlassen daher
belanglos sein kann, bleibt fraglich.
Weiterhin soll nun auf die rechtsethische und rechtsgefühlsmäßige Differenz
zwischen der Verantwortlichkeit des Begehungstäters und des unterlassenden
Garanten eingegangen werden. Es soll aufgezeigt werden, dass diese Differenz im
High-Tech-Zeitalter immer geringer wird. Diese bisherige Differenz wird vor
allem durch das Trägheitsargument begründet. Es soll mehr verbrecherische
Energie dazugehören aktiv auf einen verbotenen Erfolg hinzuwirken, als einer
von anderen Menschen oder der Natur ausgehenden Bedrohung ihren Lauf zu lassen
(obwohl der Garant die Pflicht der Gefahrenabwehr hätte). Es sei schon an
dieser Stelle bemerkt, dass zwar Mensch und Natur, nicht aber die Technik
genannt wurde. Der Begehungstäter, der sich immer die Gelegenheit schafft, soll
also krimineller sein, als der Unterlassungstäter, welcher diese immer
vorfindet, und somit immer Gelegenheitstäter wäre. Fortgeführt wird diese
Theorie mit den Worten: "Man kann durch Unterlassen nicht zum
Gewohnheitsverbrecher werden, und es bedarf wilder Phantasie sich einen
gewerbsmäßigen Unterlassungstäter vorzustellen. Aus dem Nichtstun ein Gewerbe
zu machen, ist nun einmal nicht einfach." Dieser Ansicht muss
widersprochen werden. Ein "Gewerbe aus dem Nichtstun" mag nur schwer
mit dem HGB vereinbar sein, nicht aber mit dem deutschen Sozialstaat. So ist es
durchaus vorstellbar, dass z.B. ein Sozialhilfeempfänger, welcher zunächst
berechtigtermaßen die staatlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, es unterlässt
Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Behörde mitzuteilen und
nur deswegen weiterhin die (dann rechtswidrig erlangten) Leistungen beziehen
kann. Weiterhin spielt hierbei die rasante technische Entwicklung besonders in
der Zukunft eine entscheidende Rolle, die ein Umdenken des Gesetzgebers auf
Kurz oder Lang unumgänglich machen wird. Mit zunehmender Automatisierung der
alltäglichen Angelegenheiten des Menschen steigt auch die Zahl der
Gelegenheiten zum Unterlassen. Die Beispiele reichen hier von
computergesteuerten Fortbewegungsmitteln, bis hin zu vollautomatischen
Verteidigungssystemen. Ebenso kann die Technik auch umgekehrte Wirkung haben,
wie z.B. beim Reanimator-Fall. Wo ein Arzt wegen offensichtlicher Sinnlosigkeit
früher einfach aufhörte einen Patienten wiederzubeleben, also eine
Weiterbehandlung unterließ, muss er heute die Maschine (den Reanimator)
ausschalten, also etwas tun, nämlich den Knopf drücken.
Somit wird also mit fortschreitender Automatisierung unserer Gesellschaft die
rechtsethische und rechtsgefühlsmäßige Differenz in der Verantwortlichkeit für
Tun und Unterlassen immer geringer. Die daraus resultierende Notwendigkeit
einer Modifikation des Strafsystems kann an dieser Stelle nicht entwickelt
werden. Die weitere Entwicklung dürfte hier dahingehen, für beide
Verhaltensformen, Tun und Unterlassen, übergreifende Prinzipien der Zurechnung
und der Verantwortlichkeit zu entwickeln. Es sollte darüber nachgedacht werden,
ob vom Gesetzgeber das Unterlassen innerhalb eines Systems bzw. in einer
automatisierten Gesellschaft dem Tun nicht gleichgestellt werden sollte. Ebenso
wird man in manchen Fällen um eine Erweiterung der Garantenstellung im Hinblick
auf die stärkere Bewertung des situationsbezogenen Wissens des Unterlassenden
nicht umhinkommen, wenn das Strafsystem in Zukunft weiterhin möglichst
lückenlos und ohne Manipulationsmöglichkeiten funktionieren soll.
Ein weiterer kurzer Blick soll in diesem Zusammenhang auch noch in die
Vergangenheit geworfen werden, denn über den onthologischen Gegensatz zwischen
Tun und Unterlassen haben sich nicht nur Juristen Gedanken gemacht. Auch in
anderen Kreisen ist jedoch eine Klarheit darüber, dass Tun böser als
Unterlassen sein soll nicht unzweifelhaft ersichtlich. Der Arzt beschreibt dies
als Thodizee-Problem. Es geht dabei um unser Entschuldigungsbedürfnis für einen
Gott, der das Böse und das Leid nicht verhindert. Zur Veranschaulichung wieder
ein Beispiel. Zitat aus Wolfgang Borchert, Draußen vor der Tür (entstanden
1946): "Beckmann: Wann bist Du eigentlich lieb, Lieber Gott? Warst Du
lieb, als Du meinen Jungen von einer brüllenden Bombe zerreißen ließt? Warst Du
da lieb, als Du ihn ermorden ließt, Lieber Gott, ja? "Gott: Ich habe ihn
nicht ermorden lassen." Beckmann: Nein, richtig. Du hast es nur
zugelassen."
Die Thesen der Austauschbarkeit der beiden Verhaltensformen kann jedoch nur als
Anreiz für Reformen dienen, nicht aber einen überzeugenden Beleg dafür liefern,
dass es müßig sei, sich über eine Unterscheidung von Tun und Unterlassen
Gedanken zu machen.
II. Normative Ansätze
1. Schwerpunkt - Theorie
Von der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung der Lehre wird zur
Abgrenzung von Tun und Unterlassen die sog. "Schwerpunkttheorie"
herangezogen.
Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wo bei normativer Betrachtung und
bei Berücksichtigung des sozialen Handlungssinnes der Schwerpunkt des
strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. Dieser soll den maßgeblichen
Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Beurteilung bilden. Problematisch ist
hierbei jedoch, dass dieses Kriterium sehr vage ist, und weitgehend ein
Gefühlsurteil darstellt. Weiterhin sollen nicht die Verhaltensweisen definiert
werden, sondern es wird bereits die Erkenntnis vorausgesetzt, dass ein
"komplexes Verhalten" gegeben ist, in dem Handeln und Unterlassen
anzutreffen sind. Danach scheint die Schwerpunkttheorie lediglich eine
Konkurrenzfrage zum Gegenstand zu haben, genauer: Eine eigene Formel der
Gesetzeskonkurenz für den besonderen Fall des Zusammentreffens von Begehungs-
und Unterlassungsdelikt aufzustellen. Da jedoch das Grundprinzip der
Gesetzeskonkurrenz bereits einen Vorrang desjenigen Deliktstatbestandes
statuiert, der den Unrechtsgehalt des Geschehens erschöpfend erfasst, ist diese
Formel überflüssig. Die Schwerpunkttheorie unterscheidet also nicht, ob ein Tun
oder Unterlassen faktisch vorliegt, sondern fragt nach dem sozialen Sinn des
Verhaltens. Dieser soll im weiteren entscheiden, ob das Verhalten als Handeln
oder Unterlassen auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin überprüft wird. So wird
beispielsweise in bestimmten Fällen des aktiven Abbruchs intensivmedizinischer
Behandlung eine Strafbarkeit wegen Tuns verneint, obwohl der Verantwortliche
faktisch gehandelt hat, nämlich den Ausschaltknopf gedrückt hat. Da danach eine
sinnlose Weiterbehandlung nicht mehr geboten ist, scheidet eine Strafbarkeit
wegen Unterlassen aus. Im Ergebnis wäre der Täter straffrei. Dies wird
kritisiert, da dieser Handlung lediglich ein spezifischer und zwar
deliktischer Handlungssinn unmittelbar abgesprochen werden soll. "Es
wäre offenbar widersinnig, den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit oder der
strafrechtlichen Relevanz beim Abschalten eines Reanimators im Unterlassen der
Weiterbehandlung zu erblicken, um dann dieses Unterlassen als strafrechtlich
irrelevant oder als nicht vorwerfbar zu erklären." Dieser Kritik ist nicht
zuzustimmen. Wäre bezugnehmend auf dieses Beispiel das Abschalten eines
Reanimators in allen Fällen strafbar, auch dann, wenn eine selbständige
Funktion des Organismus nie wieder zu erwarten ist, dann könnte man beim
momentanen Stand der Technik (und erst recht in der Zukunft) riesige
Lagerhallen mit toten Menschen füllen, von denen jeder nur durch eine Maschine
vor der Verwesung bewahrt wird (High-Tech-Friedhof). Auch das Argument, die
Angehörigen hätten über eine Abschaltung zu entscheiden, vorausgesetzt, sie
sind keine bösen Erbschleicher, ist weder logisch, noch ethisch, noch
wissenschaftlich nachvollziehbar. Wenn selbständiges Leben bzw. die Erlangung
von Bewusstsein für den Patienten medizinisch absolut ausgeschlossen ist,
entscheidet allein diese Tatsache über die Abschaltung. Die Frage nach dem Sinn
ist also berechtigt. Es darf in einem Wald von Dogmatik nicht der Baum des
eigentlichen Grundes eines Strafsystems verkannt werden, nämlich ein geregeltes
Zusammenleben der Menschen durch den Schutz des Individuums vor anderen und
sich selbst. Der herrschenden Meinung bezüglich der Schwerpunkttheorie ist
somit zu folgen.
2. Handlungskern - Theorie
Weiterhin wird von einer Mindermeinung die Handlungskerntheorie vertreten. Sie
fragt, ob im Täterverhalten irgendein positives Tun, eine kausale Einwirkung
auf das Geschehen als Handlungskern zu erkennen ist, und ob dies
tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Wird ein solches positives
Tun festgestellt, so bildet dies die Grundlage für den strafrechtlichen
Vorwurf. Wer durch Einsatz eigener Energie auf das Geschehen einwirkt, tut
etwas, wer den Dingen ihren Lauf lässt, unterlässt etwas. Nur wenn kein Tun
vorliegt, besteht Anlass zu der Frage, ob ein Unterlassen gegeben ist. Jedoch
kann bereits aus o.g. Gründen auf die Berücksichtigung des Sinns eines
Verhaltens nicht verzichtet werden, was eine primäre Abstellung auf ein Tun
nicht überzeugen lässt.
III. Naturalistische Ansätze
Nach den naturalistischen Ansätzen ist die Differenzierung von Handeln und
Unterlassen in der Welt der Tatsachen, nicht in der Welt der Werte zu suchen.
Im Wesentlichen können als Kriterien Handlungsattribute zur Abgrenzung
herangezogen werden. Es sind dies die gewillkürte Körperbewegung, und die
Kausalität.
1. Kausalität
Wenn der vermeintliche Täter für den Erfolg nicht kausal war, kann somit
allenfalls ein Unterlassen vorliegen. Die Schwiegermutter, die in einem
Schwimmbad ertrinkt, wurde nur dann vom Schwiegersohn durch Tun getötet, wenn
dieser sie auch hineingestoßen hat. Wenn hingegen eine Bananenschale am
Beckenrand der Grund für den dann unglücklichen Sturz der Schwiegermutter in
das Becken war, tötet der Schwiegersohn durch Unterlassen, wenn er nur
(womöglich erleichtert) zusieht. Die Kausalität ist von der Lehre zunehmend als
maßgeblicher Unterscheidungsfaktor akzeptiert worden. Diese Rolle verdankt sie
der These, dass die Unterlassung oder der Unterlassende nichts - also auch
nicht den tatbestandlichen Erfolg verursachen könne. Die Auffassung, dass
das Unterlassen in derselben Weise kausal für den Erfolg werden könne, wie das
aktive Tun führt von vorn herein zum Wegfall der Kausalität als
Abgrenzungskriterium. Jedoch vermag die Kausalität nicht zu einem Merkmal des
Handlungsbegriffs zu werden, was dem anfangs genannten Postulat somit nicht gerecht
würde. Diese Aufgabe kann sie aus logischen Gründen nicht erfüllen. Kausalität
meint eine gesetzliche, d.h. eine allgemein gültige Relation zwischen zwei
zeitlich aufeinander folgenden Ereignissen (Ursache und Wirkung; sog. generelle
Kausalität). Nach der Bedingungstheorie ist eine Handlung dann Ursache eines
Erfolges, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Da die Kausalität eine
besondere Beziehung zwischen zwei Gliedern ausdrückt, sollen diese Glieder
selbst nicht durch diese Beziehung beschrieben werden können.
Eine unbestrittene Abgrenzung unter Zuhilfenahme der Kausalität ist somit nicht
möglich. Dennoch kann sie, wenn sie ein Merkmal der Handlung ist, das der
Unterlassung fehlt, diejenigen Vorgänge identifizieren, denen der Charakter
einer Handlung zukommt oder fehlt.
2. Körperbewegung / Energiegesichtspnkte
Ein weiteres Abgrenzungskriterium ist die gewillkürte Körperbewegung, die auch
von allen Positionen mehr oder weniger reflektiert, zugrundegelegt werden soll.
Auch genügt dieses Merkmal dem o.g. methodischen Postulat, da es einen Moment
des allgemeinen Handlungsbegriffs erfasst, und die gesuchte Unterscheidung
nicht bereits voraussetzt. Problematisch bei dem Begriff Körperbewegung ist
lediglich, dass die Aufrechterhaltung einer durch Muskeleinsatz erreichten,
körperlichen Position hier nicht einzuordnen ist, obwohl dies eine Anstrengung
darstellt. So z.B. das Festhalten eines Opfers im "Schwitzkasten",
oder das andauernde, gleichmäßige Treten auf das Gaspedal. Um nun auch diese
Fälle einer Aktivität des Körpers zu erfassen, bevorzugt Engisch das Moment des
"Energieeinsatzes" als entscheidendes Kriterium. Danach ist Tun das
Aufwenden von Energie in einer bestimmten Richtung, während das Unterlassen als
Nichteinsetzen von Energie in einer bestimmen Richtung bezeichnet wird. Energie
soll dabei nicht im physikalischen Sinn gemeint sein, sondern im alltäglichen
Sinne von willkürlichem menschlichen Krafteinsatz, was man auch "Leistung"
oder "Anstrengung" zu nennen pflegt. So kann man bezugnehmend auf die
Beispiele des "im Schwitzkastenhaltens" und des "gleichmäßigen
Gaspedaltretens" sehr wohl unter Berücksichtigung des inneren (äußerlich
vielleicht nicht bemerkbaren) Energieeinsatzes, ein Tun annehmen. Ebenso bei
den Fällen des konkludenten Verhaltens, insbesondere dem "beredtem
Schweigen" kann unter Zuhilfenahme des Energiebegriffs ein Tun angenommen
werden, da der Schweigende sich innerlich zusammennimmt und sich entschlossen
schweigend nicht ins Gespräch einschaltet. Engisch will in dieser These keine
naturalistisch, sondern eine normativ konzipierte sehen, da er auf einen sozial
sinnhaften, wenn man so will normativen Ansatzpunkt des Energiekriteriums
hinweist. Diese Einordnung soll jedoch hier keine Rolle spielen. Desweiteren müssten
auch bei den Begriffen "Energieeinsatz" und
"Energienichteinsatz" gewisse allgemeine Handlungselemente
mitbedacht, also vorausgesetzt werden. So z.B. das Element der Willkürlichkeit
(keine Reflexe) als auch das der Handlungsmöglichkeit. Das Merkmal der Energie
soll also nur dazu dienen, den in der Tat vielleicht logisch nicht restlos
reduzierbaren, gewissermaßen kategorischen Gegensatz der Begriffe Tun und
Unterlassen (Aktivität und Passivität), schärfere Konturen zu verleihen, und
damit auch zum Verständnis der verschiedenen rechtlichen Behandlung beider
Verhaltensformen förderlich sein.
Betrachtet man nun noch einmal den Reanimator-Fall, so gelangt man durch die
Energieformel zu einem annehmbaren Ergebnis. Der behandelnde Arzt, der durch
Stillegung des Reanimators die ihm nicht mehr sinnvoll erscheinende
Lebensverlängerung abbricht, verleiht seiner an sich nicht wegzuleugnenden
Aktivität die "Bedeutung", dass er weiteren Energieeinsatz, weitere
Anstrengung, weiteren Aufwand nicht mehr leisten will. Und eben damit tritt
durchaus die Unterlassung jenes Energieeinsatzes in den Vordergrund
hinsichtlich welcher dann weiterhin noch zu prüfen ist, ob sie mit den
Pflichten und der Garantenstellung" des Arztes vereinbar ist, und ob Sie
im Verneinungsfalle zur Schuld zuzurechnen ist.
IV. Die einzelnen Fallgruppen
Abschließend sollen nun einige Fallgruppen mit verschiedenen
Unterscheidungsproblemen die Situation verdeutlichen.
1. Umdeutungen nach dem "sozialen Sinngehalt"
Eine Umdeutung eines nach den Kriterien von Energieeinsatz und Kausalität
zweifelsfrei vorliegenden Handelns in ein Unterlassen unter Hinweis auf den
sozialen Sinngehalt des jeweiligen Verhaltens erfolgt wie bereits erwähnt dann,
wenn der entsprechende Taterfolg vor Einführung bzw. Änderung technischer
Apparaturen an ein Unterlassen geknüpft war. Hier soll wiederum der
Reanimator-Fall aufgegriffen werden. Was früher unter Umständen straflose
passive Sterbehilfe gewesen sei, dürfe nicht allein durch die moderne Technik
zur strafbaren aktiven Sterbehilfe werden. Solch kriminalpolitisch motiviertes
Beharren auf einem ?Altunterlassen", also eine Einschätzung des Verhaltens
entsprechend seinem früheren eindeutigen Unterlassungscharakters verstößt zwar
als Analogie zugunsten des Täters nicht gegen Art. 103 II GG, jedoch könnte in
diesem Fall eine die dogmatische Konsistenz weniger tangierende Art ebenso zu
einem akzeptablen Ergebnis führen. So wird etwa im AE-Sterbehilfe (§ 214) ein
Rechtfertigungsgrund gleichermaßen für Unterlassen der Weiterbehandlung und
Abbruch der Behandlung vorgeschlagen.
2. Unterbrechung rettender Kausalverläufe
Eine andere Art der Umdeutung begegnet bei den Fällen, die in der Literatur als
Unterbrechung rettender Kausalverläufe diskutiert werden. Zu dieser Problematik
soll nun ein Fall in zwei Varianten dargestellt werden.
Fall a):
X, der in einem See badet, droht zu ertrinken. A will ihm - unter Zuhilfenahme
des Bootes des B - in erfolgsversprechender Weise das Leben retten. B, der eine
Beschädigung seines Bootes fürchtet, hindert den A an der lebensrettenden
Handlung, indem er das Boot, welches A bereits bestiegen und in Bewegung
gesetzt hat, gewaltsam festhält. X ertrinkt. B hat den Tod des X vorausgesehen,
und für den Fall seines Eintritts gebilligt.
Fraglich ist nun zunächst, ob man auf die ausgeübte körperliche Aktivität
(Festhalten des Bootes), also auf positives Tun, oder aber auf das
Nichtüberlassen des Bootes zur Rettung des X, also auf ein Unterlassen
abstellt. An der Kausalität (bzw. der sog. hypothetischen Kausalität im Falle
eines Unterlassens) ist jedenfalls nicht zu zweifeln, da der Fall so angelegt
ist, dass A mit Hilfe des Bootes mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit das Leben des X gerettet hätte. Ebenso sei vorausgesetzt, dass
B nach Lage der Umstände (Lebensgefahr des X) verpflichtet ist, die Benutzung
des Bootes gem. § 904 BGB zu dulden.
Welche Verhaltensweise ist aber rechtlich relevant? Die wohl h.M. geht davon
aus, dass "natürlich Aktivität vorliegt, wenn der Retter mit Gewalt oder
Drohung am Retten gehindert wird." B hat sich hier, da unstreitig ein Tun
vorliegt, wegen einer vorsätzlichen Tötung (dolus eventualis) gem. § 212 StGB
strafbar gemacht. Die Höchststrafe hierfür ist lebenslänglicher Freiheitsentzug.
Bedenken gegen diese Auffassung sollen sich einstellen, wenn man folgenden,
etwas veränderten Sachverhalt b) betrachtet:
Das Boot des B ist mit einer Kette und einem Vorhängeschloss am Steg gesichert.
A, der den ertrinkenden X retten will, bittet den B, um die Herausgabe des
Schlüssels. B, der die Lebensgefahr des X erkennt, dessen Tod aber billigt,
verhält sich absolut untätig und schweigend. X ertrinkt. Alle weiteren Annahmen
aus Fall a) gelten auch hier.
Bei dieser Konstellation liegt weder eine Doppeldeutigkeit, noch eine andere
Unklarheit bezüglich des Verhaltens vor. B tut einfach nichts. Ein großer Teil
der Lehre nimmt in diesem Fall für das "widerspenstige" Verhalten des
B ein "bloßes" Unterlassen an. Somit kommt objektiv ebenso unzweifelhaft
wie bei Fall a) nur eine Strafbarkeit wegen Unterlassen in Betracht. Da B aber
unstreitig keine Garantenstellung hatte, kommt hier nur eine Bestrafung wegen
unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Frage, bei der die Höchststrafe
ein Jahr Gefängnis beträgt.
Vergleicht man nun die beiden Fälle a) und b), so müssten Zweifel an der Lösung
zumindest eines Falles bestehen. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass der
Verfügungsberechtigte die Benutzung des Rettungsgerätes verhindert, und dass
infolge dessen der Gefährdete ertrinkt. Ranft fragt sich zu recht, ob die
beiden Verhaltensweisen - die Aktivität des B, nämlich das gewaltsame
Festhalten des Bootes, und das Unterlassen des B, nämlich des Nichtherausgeben
des Schlüssels - einen derartig unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen, das
eine so deutliche Unterscheidung in der Bestrafung gerechtfertigt wäre. Der
Autor spitzt die Problematik noch zu, indem er die Beispielsfälle dahingehend
umgestaltet, dass der Unterschied nur noch darin besteht, dass B im Fall a)
"nein" sagt, und im Fall b) gar nichts tut. Es erscheine weder
dogmatisch befriedigend, noch gerecht, die Entscheidung, ob eine unterlassene
Hilfeleistung oder ein Totschlag vorliegt, von diesen Zufälligkeiten im äußeren
Handlungsablauf abhängig zu machen. Der Unrechtsgehalt beider Verhaltensweisen
sei nicht prinzipiell verschieden. Da es dem B lediglich auf eine Verhinderung
der Bootsbenutzung ankam, soll er in beiden Fällen nur wegen unterlassener
Hilfeleistung strafbar sein.
Dieser Ansicht muss energisch widersprochen werden. Betrachtet man den
nüchternen, realen Sachverhalt, so hat B hier einen Menschen sterben lassen,
weil er sein Boot einer eventuellen Beschädigung entziehen wollte. Er war
ungeachtet einer Garantenstellung kausal für den Tod eines Menschen, und da er
sich vorsätzlich verhielt, scheidet gar eine Bestrafung gem. § 222 StGB aus.
Jeder PKW-Lenker, der nur den Bruchteil einer Sekunde unaufmerksam ist, und
dadurch ursächlich für den Tod eines Menschen wird, verwirklicht eine Vielzahl
von Straftatbeständen. Im vorliegenden Fall aber soll B nur wegen § 323c StGB
strafbar sein, aus Gründen der Gerechtigkeit, sogar auch im Fall a), in dem
unstrittig ein positives Tun vorliegt? Es ist somit offensichtlich, dass nicht
eine mildere Strafe für Fall a), sondern eine härtere für Fall b) erreicht
werden muss. Dies will ein Teil der Lehre damit erreichen, indem er den, der
die Rettung verhindert, als mittelbaren Unterlassungstäter bestraft. Ungeachtet
der Frage, ob A nun Garant war oder nicht, scheidet eine mittelbare Täterschaft
jedoch schon deshalb aus, weil das vermeintliche Werkzeug A helfen wollte,
jedoch nur durch den Hintermann B davon abgehalten wurde. Somit war dem
hilfsbereiten A eine Rettungshandlung unmöglich, weshalb er gar nicht
tatbestandlich unterlassen konnte.
Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des B wird noch dadurch gesteigert, dass er
nicht einmal selber aktiv helfen müsste, sondern lediglich den A hätte handeln
lassen müssen. Dennoch ist es dogmatisch nicht möglich, B eine wie auch immer
geartete Garantenstellung zuzuschreiben. Auch der Ansatz, eine Garantenpflicht
aus Ingerenz herzuleiten, und als pflichtwidriges Vorverhalten die unterlassene
Hilfeleistung des B anzunehmen ist nicht haltbar, weil es sich bei § 323c StGB um
jedermann treffende Rechtspflichten" handelt. Eine Strafbarkeit wegen
Totschlags durch Unterlassen muss daher ausscheiden, da bei den unechten
Unterlassungsdelikten die Tatsache, dass eine mögliche Handlung den Erfolg
verhindert nicht ausreicht, um die Rechtsgutverletzung jedem Handlungsfähigen
als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Denn eine
Pflicht überall helfend einzugreifen, wo immer es not tut , kann es nicht
geben. Somit sind bei der momentanen Gesetzeslage keine Möglichkeiten gegeben,
das Unrecht angemessen zu sühnen. Lediglich eine Umdeutung des Unterlassens bei
Fall b) in ein Tun unter Zuhilfenahme der Frage nach dem sozialen Sinn"
des Verhaltens käme noch in Betracht. Da aber kein noch so geringer Einsatz von
Energie zu keiner Zeit erkennbar ist, wäre die Rechtsprechung einer Welle von
Kritik ausgesetzt, weshalb diese Umdeutung in der Praxis wohl nur schwerlich
möglich wäre.
Jedoch hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit diese Regelungslücke zu
beseitigen, und den in der Literatur entbrannten Streit über eine rechtliche
Beurteilung der beiden aufgezeigten Fälle zu beenden.
So könnte zur Überwindung dieser Unstimmigkeiten in der Strafbarkeit beim
streitigen Fall der vereitelten Rettungshandlungen durch Unterlassen nachfolgender
§ 323d in das StGB neu aufgenommen werden:
§ 323d. Behinderung von Rettungsmaßnahmen. (1) Wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not die von einem anderen tatsächlich erbotene,
erforderliche Hilfeleistung durch eigene Untätigkeit verhindert oder
unterbricht, wird, es sei denn ein anderes ist ihm den Umständen nach nicht,
insbesondere nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und nicht ohne Verletzung
anderer wichtiger Pflichten, zuzumuten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird im Falle des Absatzes 1 der Tod eines Menschen verursacht, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen.
Bezüglich aller verwendeten Begriffe kann auf die Kommentierung des § 323c StGB
zurückgegriffen werden.
Durch diesen Normvorschlag könnte zwar ein Täter wie B im Fall b) nicht wegen
Totschlages durch Unterlassen bestraft werden, jedoch wäre dem hier
aufgezeigten hohen Unrechtsgehalt durch einen dem Totschlag vergleichbaren
Strafrahmen Sorge getragen.
Weiterhin soll noch der Fall angesprochen werden, dass jemand einem
Ertrinkenden einen an einer Leine befestigten Rettungsring zuwirft, diesen aber
zurückzieht, nachdem er erkannt hat, dass der Gefährdete ihm verhasst ist. Ist
das Wegziehen nun für sich genommen ein Tun oder ein Unterlassen?
Ein Teil der Lehre entscheidet sich für Ersteres, da der Ertrinkende sich in ?relativer
Sicherheit" wiegt, der Täter soll in die (von ihm selbst zuvor) ?festgelegte
Welt" des Opfers einbrechen. Daher soll ein ?Begehungsdelikt"
vorliegen. Eine andere Ansicht vertritt folgenden Standpunkt. Wenn der
Handelnde seinen eigenen Rettungsversuch rückgängig macht, mit dem Ergebnis, dass
die Situation nun dieselbe ist, wie wenn er von Anfang an untätig geblieben
wäre, so heben der positive und der negative Energieeinsatz einander auf.
Auch wird folgender Kompromiss geschlossen: Der Abbruch eigener
Rettungshandlungen wird als Unterlassen angesehen, wenn er erfolgt, bevor für
das Opfer eine reale Rettungschance besteht. (Wenn z.B. A den Rettungsring
ergreift, um ihn dem ertrinkenden X zuzuwerfen, ihn aber doch nicht ins Wasser
wirft) Ein positives Tun wird dagegen angenommen, wenn der Abbruch erfolgt,
nachdem sich für das Opfer eine reale Rettungschance eröffnet hat. (Wenn also A
den Rettungsring erst zurückzieht, nachdem X schon nach ihm gegriffen hat.)
Anschließend an die vorherigen Ausführungen (zu Fall a) und b)) kann jedoch nur
ersterer Ansicht gefolgt werden. Ab dem Moment also, in dem jemand zur
Rettungshandlung ansetzt, wird er durch die tatsächliche Übernahme einer
Schutzpflicht zum Beschützergaranten. Wenn er nun ohne gezwungen zu sein die
Rettungshandlung abbricht, weil er beispielsweise erkennt, dass er den in Not
befindlichen nicht leiden kann, macht er sich im angeführten Beispiel wegen
Tötung durch Unterlassen strafbar.
3. Doppelrelevantes Verhalten
Das klassische Abgrenzungsproblem ist der Fall doppelrelevanten Verhaltens. Ein
bestimmtes Verhalten lässt sich einerseits als Handeln andererseits als
Unterlassen einstufen. Beide Verhaltensweisen können dabei zeitlich aufeinander
folgen (X überfährt den U und lässt den Verletzten auf der Straße liegen, bis
er an seinen inneren Blutungen stirbt) oder aber zeitlich so zusammenfallen, dass
während der Handlung die erforderliche Sorgfalt unterlassen wird (X verursacht
den Unfall, weil er sein Auto nachts ohne Licht fährt) oder aber so, dass statt
der erforderlichen eine andere Handlung vorgenommen wird (Der Schrankenwärter
arbeitet im Garten, statt die Schranke rechtzeitig zu schließen).
Heute weitgehend unumstritten ist nur der zweite Fall: Beschränkt sich der
Anteil des Unterlassens auf das Unterlassen der gebotenen Sorgfalt, also auf
die Unterlassungskomponente jeder fahrlässigen Handlung, so liegt lediglich ein
Handeln vor. Bezüglich der beiden anderen Fallkonstellationen lässt die
herrschende Meinung sich aus kriminalpolitischen Gründen wieder alle Optionen
offen. Wie bereits zur Schwerpunkttheorie dargelegt, wird die Abgrenzungsfrage
als ?Wertungsfrage" deklariert, und entscheidend auf den Schwerpunkt der
strafrechtlichen Vorwerfbarkeit abgestellt. Hiergegen wird eingewendet, dass
damit nicht nur die Dogmatik zugunsten vager Abwägungen aufgegeben wird,
sondern man sich auch in einen logischen Zirkel verstrickt, da die
Vorwerfbarkeit auch von der Strafbarkeit abhängt. Jedoch läuft ohne diese
Wertungsfrage das strafrechtliche System Gefahr zu sehr manipulierbar zu sein.
In der Praxis wäre es für den geschulten Anwalt ein Leichtes auf das mildeste
Strafmaß, oder gar Freispruch hinzuwirken, indem er sich das Beweislastproblem
zu Nutze macht.
Ein weiteres Beispiel, welches die Problematik veranschaulicht, ist der LKW-
Fall. Er soll zeigen, dass auch hierbei Bedenken nicht auszuschließen sind.
Der Lenker eines Lastzuges hatte auf einer geraden, 6 m breiten Straße einen
betrunkenen (mit 1,96 absolut
fahr